Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Mietbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der als Vermieter
bezeichneten Firma Mietpark-Schmidt gelten für den mit dem als Mieter
bezeichneten Kunden geschlossenen Mietvertrag.
1 Allgemeines
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme der Anfrage durch den Vermieter oder seiner Hilfspersonen zustande. Es wird gemäß den am Mietbeginn gültigen Preisen abgerechnet. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2. Das bei der Übergabe und Rückgabe erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstandes verbindlich fest.
1.3. Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
1.4.Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5. Der Mieter darf das Mietgerät weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten, verleihen, noch zur Sicherheit übereignen.
1.6. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
2 Überlassung des Mietgegenstandes
2.1. Bei Reservierung werden die Geräte in der Regel zum gewünschten Termin innerhalb unserer Öffnungszeiten bereit gestellt. Eine Verfügbarkeitsgarantie besteht nicht, da z.B. auf Grund eines kurzfristigen Defektes oder Mangels die Maschine nicht zur Verfügung stehen kann. Sofern der ordnungsgemäß sichere Betrieb nicht beeinträchtigt ist, kann der Vermieter entscheiden wann er die Wartung durchführt.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich nach Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort oder der Anlieferung abzunehmen, soweit keine anderen Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich mit dem Vermieter vereinbart sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag zu stornieren und den Mietgegenstand weiter zu vermieten. Wartezeiten und Zusatztätigkeiten werden dem Mieter berechnet.
2.3. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Die Mietgeräte werden betriebsfähig und gereinigt mit den erforderlichen Unterlagen dem Mieter übergeben.
2.4. Der Mieter ist berechtigt die Mietgegenstände bei Übernahme unverzüglich auf seine Kosten auf vollständige Stückzahl von Zubehör und Beschädigungen zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen sind auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Mit Unterschrift des Mietvertrages und dem darin enthaltenen Übergabeprotokoll erkennt der Kunde den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes verbindlich an.
2.5. Nachträgliche Beanstandungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn diese nicht schriftlich im Übergabeprotokoll vermerkt worden sind.
3 Verpflichtung und Haftung
3.1. Mit der Unterschrift des Mietvertrages erfolgt der Gefahrenübergang und somit die Verantwortung des Mietgegenstandes auf den Mieter. Die Mietgeräte bleiben grundsätzlich und ausdrücklich Eigentum des Vermieters.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand gemäß den Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen sowie sich an die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport zu halten und bei Gebrauch des Mietgenstandes vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen gemäß den Arbeitsschutzbestimmungen.
3.3. Der Mieter haftet für selbstverschuldete und seiner Erfüllungsgehilfen geschuldeten Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Ladung, Transport, Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. Der Mieter haftet auch für seinen und einen eventuellen Verdienstausfall Dritter aufgrund unsachgemäßer Benutzung sowie Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes. Der Mieter ist im gesamten Mietzeitraum in der Verkehrssicherheitspflicht und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
3.4. Der Mieter ist verantwortlich für ordnungsgemäße, sichere und optimale Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten zu sorgen. Für evtl. entstandene Flurschäden, Schäden an Böden, Bodenbelägen etc., durch Befahren mit unseren Maschinen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Auch nicht wenn die Maschine durch uns
an- / abtransportiert und bedient wird.
3.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß, sicher und gesichert abzustellen, den Mietgegenstand und das mitgemietete Zubehör vor Einbruch, Diebstahl oder sonstige Abhandenkommen während der Mietzeit zu schützen.
3.6. Bei Transportschäden oder Schäden während der Nutzung der Maschine haftet der Mieter für alle entstandenen Schäden die in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand während der Mietzeit entstehen.
3.7. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn Vorsatz oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen schriftlich nachgewiesen werden kann. Dann auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzins.
3.8. Bei Störungen oder Schäden am Mietgegenstand sowie beim Verdacht auf Straftaten ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehende Forderung, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
3.9. Für grundsätzlich alle im Mietzeitraum entstandenen Schäden am Vertragsgegenstand und dessen Zubehör sowie für die daraus entstehenden Schäden haftet der Mieter.
3.10. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter die Bezahlung des Schadens unserer Ansprüche gegen den Dritten einschließlich den Ansprüchen aus dem StVG an den Mieter ab. Der Mieter haftet für das Verhalten Dritter wie für das eigene.
3.11. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal haftet der Vermieter nur dann bei Schäden, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
4 Benutzungsbedingungen
4.1. Der Vermieter ist stets bemüht, die gemieteten Geräte pünktlich zu liefern aber die Liefermöglichkeit des Vermieters von Mietgeräten bleibt vorbehalten. Haftung für Kosten oder Schadensersatz aufgrund verspäteter oder Nichtlieferung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und rechtzeitig und unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels oder Defekts dem Vermieter zu melden und gegebenenfalls stillzulegen.
4.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen somit ist der Mieter verpflichtet unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie den beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
4.4. Auch bei vorheriger Meldung eines Mangels oder Defekts, ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand gegebenenfalls selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung und die evtl. notwendigen Instandhaltungsarbeiten in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten des vom Vermieter beauftragten Sachverständigen, der Schadensbehebung sowie des entstehenden Ausfalls des Vertragsgegenstandes und daraus resultierenden Zusatzkosten beider Seiten trägt der Mieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nicht jede gebotene Verpflichtung einschließlich kleineren Wartungsarbeiten sorgfältig und nach Herstellerangaben beachtet und vorgenommen haben.
4.5. Es ist ausdrücklich verboten die Sicherheitsvorrichtungen der Arbeitsbühne sowie Sicherungen jeglicher Art zu überwinden, auszuschalten oder sonst außer Kraft zu setzen. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsbedingungen sowie Absperrungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
4.6. Der Kunde sichert zu, dass alle Personen, die das Mietgerät bedienen, qualifiziert, geschult und volljährig sind sowie über die notwendigen und vorgeschriebenen Befähigungsnachweise, Führerscheine, Zertifikate etc. verfügen.
4.7. Eigenständige Reparaturen an dem Mietgerät sowie der Transport des Mietgerätes ins Ausland sind untersagt.
5 Zahlungsbedingungen
5.1. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, bei Mietbeginn vom Mieter eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
5.2. Der ab Mietbeginn anfallende Betrag wird nach Rückgabe des Mietgegenstandes zzgl. evtl. weiterer Kosten spätestens mit Erhalt der Rechnung fällig.
5.3. Das Recht die Zahlung zurückzuhalten, auf Mietminderung oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet die von Mietpark-Schmidt gestellte Rechnung binnen
14 Kalendertagen zu bezahlen und ist ab dem 15 Kalendertag in Zahlungsverzug.
Die Firma Mietpark-Schmidt wird dann nach den gesetzlichen Bestimmungen fortfahren.
5.5. Der Vermieter behält sich vor, Mietanfragen von Kunden abzulehnen, bei denen es zu voraussichtlichen Zahlungsausfällen oder -verzögerungen kommt oder bei deren Anfragen es zu unsachgemäßen Vorgehen gekommen ist. Zur Absicherung des Kreditrisikos behält der Vermieter das Recht vor, die Auswahlmöglichkeit der Zahlungsarten einzuschränken.
5.6. Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Der Vermieter ist für jeden Fall der sofortigen Beendigung auch ohne Zustimmung des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport dessen zu ermöglichen, und die Kosten dafür zu übernehmen hat, zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes mit sämtlichen Zubehör und zur Neuvermietung berechtigt. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
5.7. Wenn der Mieter den Mietgegenstand in der Mietzeit selbstverschuldet nicht in Gebrauch nimmt, wird dessen ungeachtet die volle Miete für die Mietdauer berechnet.
5.8. Ruhen die Arbeiten in folge von unverschuldeten Umständen auf der Arbeitsstätte an mindestens zehn aufeinander folgenden Kalendertagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Ob die auf bestimmte Zeit zu verlängernde Mietdauer um die Stillliegezeit verlängert werden kann ist in jeden Fall mit dem Vermieter abzusprechen. Der Mieter ist verpflichtet, sowohl von der Einstellung der Arbeit als auch von der Wiederaufnahme den Vermieter zu informieren und die Stillliegezeit unverzüglich durch schriftliche Unterlagen nachzuweisen. Falls nicht anders Vereinbart muss der Mieter für die Zeit der Stillliegezeit nur 75% des für diese Tage vorher vereinbarten Mietpreises zahlen. Die Zurückhaltung des Mietgerätes durch den Mieter ist ausgeschlossen.
6 Rückgabe und Beendigung
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit oder in jedem Fall der Beendigung dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Mietvertrag verbindlich vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes durch den Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen.
6.2. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat in mit dem dafür vorgesehenen Treibstoff vollgetankten, betriebsfähigen und gereinigten Zustand, wenn nicht anders vereinbart, am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen.
6.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum mit dem Vermieter vereinbarten Zeitpunkt der Rückgabe und bei sofortiger Beendigung des Mietvertrages im geforderten, ordnungsgemäßen Zustand bereitzuhalten. Andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten dem Mieter zusätzlich berechnet.
6.4. Bei Rücklieferung durch den Mieter oder seines Hilfsbeauftragten, hat diese während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Bei Rücklieferung außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters, haftet der Mieter auch für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeit entstehen.
6.5. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel und Defekte incl. durch z.B. Vandalismus entstandene Schäden an Reifen und Verschmutzungen jeglicher Art, unverzüglich sowie bei sonstigen wie versteckten Mängeln und Defekten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen des Mietgerätes am Bestimmungsort nicht beanstandet worden sind. Die Unterzeichnung des Mietvertrages und dem darin enthaltenen Rücknahmeprotokoll geschieht deshalb seitens des Vermieters unter Vorbehalt. Der Umfang der vom Vermieter festgestellten Mängel, Beschädigungen und Defekten ist dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel, Beschädigungen und Defekten erforderlichen Instandhaltungsarbeiten trägt der Mieter.
6.6. Ist dem Mieter die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mietgerätes unmöglich,
so ist er zum Schadensersatz verpflichtet und hat den Wiederbeschaffungswert
des Mietgerätes zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Mieter für die Zeit der Wiederbeschaffung den anfallenden Mietzins weiter an den Vermieter zu leisten.
6.7. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig beenden, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist. Bei einer Mietzeitverkürzung die einen Tag vorher angekündigt werden muss, hält sich der Vermieter das Recht vor, mindestens den am Mietbeginn herrschende Mindestmietpreis vom Mieter zu verlangen, sofern eine Ersatzvermietung möglich ist und die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist.
6.8. Der Vermieter ist auch dann berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwenden oder wenn der Mieter und seine Hilfspersonen ihre Vertragspflichten verletzen, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebrauchen und der Vermieter dadurch eine mögliche Gefährdung von Personen oder des Mietgegenstandes sieht.
6.9. Auch ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag sofort bei Todesfall des Mieters zu beenden, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat.
7 Legitimation und Datenschutz
7.1. Als Neukunde wird der Kunde verpflichtet, einen gültigen amtlichen Personalausweis und gegebenenfalls Führerschein vorzulegen. Visitenkarten oder sonstiges werden nicht als Ausweis anerkannt.
7.2. Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten auch personenbezogene Daten aus der Geschäftsbeziehung in schriftlicher Form gespeichert werden. Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten wird gewährleistet auch bei der zweckgebundenen Übermittlung der Daten an Dritte. Der Kunde ist mit der Unterschrift des Mietvertrages ausdrücklich mit der Datenspeicherung einverstanden.
8 Anwendbares Recht
8.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2. Erfüllungsort für die Leistungen im Zusammenhang aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
8.3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Dies gilt auch für Scheckprozesse.
8.4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand 2022